Unser Verein
Satzung des Montessori Förderkreises Mittelbaden und Murgtal e.V.
Präambel
Ein weltoffenes Bildungssystem, das es ermöglicht – ohne Aussonderung des Schwachen – einer breiten Bevölkerungsschicht das für eine führende Industrienation unabdingbare Grundwissen- bei gleichzeitiger Verinnerlichung eines natürlichen Wertesystems – zu vermitteln, ist der Garant für langfristige Behauptung dieser wirtschaftlichen und ethischen Führungsposition. Dem Kind muss die Chance gegeben werden, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten optimal zu entwickeln.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen“ Montessori Förderkreis Mittelbaden und Murgtal e.V.“, hat seinen Sitz in Rastatt und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck
Zweck des Vereines ist die Gründung und der Betrieb von integrativen Montessori – Einrichtungen – wie Kindergärten, Kinderhorte, Grund- und weiterführende Schulen zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Förderung von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen im vorschulischen und schulischen Bereich sowie die Förderung und Ausbreitung der Montessori – Pädagogik.
Die Tätigkeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51ffA0. Der Verein ist selbstlos tätig. Das Vermögen darf nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweckfremde Ausgaben werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluß des Vorstandes zum 1. des folgenden Monats.
Per Vorstandsbeschluss können Ehrenmitglieder benannt werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Austritt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand,
- Tod,
- Ausschluss aus dem Verein.
Bereits erbrachte Beiträge werden in keinem Fall zurückerstattet.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung beschließt endgültig.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen wollen, sie haben kein Stimmrecht. Sie können zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht überwiesen haben, sind nicht stimmberechtigt.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revision/Kassenprüfer
§5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes, beschlussfassendes Organ.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Außerhalb dieser Zeit kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt oder auf Beschluss des Vorstandes.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vor Versammlungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung über Änderungen der Tagesordnung beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Stimmabgabe erfolgt bei personenbezogenen Abstimmungen geheim, sonst per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss auch über eine Sachfrage geheim abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bzw. einem vom Vorstand eingesetzten Versammlungsleiter geleitet.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt Antrag als abgelehnt.
Stimmrechte sind in schriftlicher Form auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragbar.
Über die Beschlüsse der Mitgliedersammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss und in den Vereinsakten aufzubewahren ist.
§6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r)
- Schatzmeister(in)
- Schriftführer(in)
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so muß der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit einsetzen. Tritt mehr als ein Vorstandsmitglied zurück, sind binnen fünf Wochen Nachwahlen für die frei gewordenen Positionen anzusetzen.
Vertretung – bzw. Zeichnungsberechtigt sind immer gemeinsam
- der/die 1. mit dem 2. Vorsitzende(n)
oder
- der/die 1. oder 2. Vorsitzende(n) mit dem /der Schatzmeister(in)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn alle Vorstandsmitglieder und die Revisoren unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurden und mindestens drei viertel seiner Mitglieder anwesend sind.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch ad hoc zusammenkommen. Er ist in diesem Falle dann beschlußfähig, wenn alle amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Revisoren von dem Termin in Kenntnis gesetzt wurden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt, das vom/von der Schriftführer(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muß und in den Vereinsakten aufzubewahren ist.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Verwaltung des Vereinsvermögens entsprechend der Satzung,
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
- Vertretung des Vereines in der Öffentlichkeit,
- Unterstützung der geförderten Montessori – Einrichtungen.
Der/Die Schatzmeister(in) hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
Der Vorstand darf zu seiner Unterstützung ehrenamtliche Beisitzer(innen) berufen. Sie sind bei Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt und müssen Mitglied des Vereins sein.
§7 Revision/Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) Revisor(in) und eine(n) Stellvertreter(in). Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Der/Die Revisor(in) prüft die Kassenabschlüsse sowie alle Verträge und Protokolle auf Ordnungsmäßigkeit im Sinne dieser Satzung.
Die Überprüfung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Über das Ergebnis berichtet der/die Revisor(in) der Mitgliederversammlung.
Die Revisoren/Revisorinnen haben das Recht, jederzeit in alle Unterlagen Einblick zu nehmen, Auskünfte vom Vorstand zu verlangen und an Vorstandssitzungen als Gast ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§8 Beiträge
Der jährliche Beitrag für Mitglieder beträgt zurzeit DM 30,00 und ist durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten oder wird im Lastschriftenverfahren abgebucht. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder einen geringeren Beitrag festzusetzen.
§9 Schlußbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Vereinsvermögen wird nach einer Auflösung des Vereins einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden gemeinnützigen Montessori – Einrichtung zur Verfügung gestellt.
Diese Satzung wurde am 17.Juni 1997 in Rastatt beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.